Entgangener Gewinn als Schadenskategorie: Beweisanforderungen im Lichte aktueller Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts

Die Frage der Ersatzfähigkeit entgangener Gewinne ist seit jeher mit hohen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis verbunden. In einer aktuellen Entscheidung im Handelsverfahren Nr. 2656/2024, ergangen im Jahr 2025, hat das Oberste Kassationsgericht erneut hervorgehoben, dass diese Art von Schaden mehr erfordert als den bloßen Nachweis einer Vertragsverletzung. Es bedarf vielmehr des Belegs für eine tatsächliche, rechtmäßige und hinreichend sichere Chance auf eine Vermögensmehrung des Gläubigers – eine Chance, die letztlich vereitelt wurde.

Der zugrunde liegende Fall betraf die Nichterfüllung eines Vertrags, bei der der Gläubiger geltend machte, er hätte aus einem nachfolgenden Geschäft einen Gewinn erzielt, wenn die vereinbarte Lieferung erfolgt wäre. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits eine gesetzliche Lizenzpflicht für den Handel mit der betreffenden Ware bestand und der Gläubiger über eine solche Lizenz nicht verfügte. Dieser Umstand veränderte die rechtliche Bewertung grundlegend: Wenn das Gesetz die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit untersagt, kann die Aussicht auf einen Gewinn nicht als real oder sicher angesehen werden. Ein zentrales Tatbestandsmerkmal für einen Schadensersatzanspruch fehlt damit.

Das Gericht stützte sich auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach entgangener Gewinn einen tatsächlichen – nicht bloß hypothetischen – Schaden darstellen muss. Er ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu beweisen, und zwar durch konkrete Umstände, die erkennen lassen, dass bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eine Vermögensmehrung tatsächlich eingetreten wäre. Ebenso entscheidend sind die Vorhersehbarkeit des Gewinns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden.

Zudem betonte das Gericht seine Verpflichtung, zwingende gesetzliche Vorschriften von Amts wegen anzuwenden. Soweit gesetzliche Anforderungen bestehen, deren Nichtbeachtung die rechtmäßige Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließt, kann ein Gericht einen Schaden nicht auf eine Transaktion stützen, die rechtswidrig oder nicht durchführbar gewesen wäre.

Die Entscheidung zeigt damit klar die Grenzen des Art. 82 des Gesetzes über Verpflichtungen und Verträge auf: Ersatzfähig sind nur solche entgangenen Gewinne, die auf realistischen, nachweisbaren und rechtlich zulässigen Grundlagen beruhen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass ein erfolgreicher Anspruch auf entgangenen Gewinn nicht nur den Nachweis der Nichterfüllung verlangt, sondern ebenso den Beleg für eine konkrete, erreichbare und rechtmäßige Gewinnchance, die durch das Verhalten des Schuldners vereitelt wurde.

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