Negatorische Klage – Wie schützen Sie Ihr Eigentumsrecht?

Im Alltag begegnen wir häufig Situationen, in denen ein Nachbar, Mieter oder sogar eine zufällige Person unser Eigentumsrecht verletzt – etwa durch die Behinderung des Zugangs zu unserem Eigentum, die unbefugte Nutzung eines Teils davon oder die Schaffung von Unannehmlichkeiten, die unsere Ruhe und unseren Komfort beeinträchtigen. In solchen Fällen haben Eigentümer das Recht, sich durch eine negatorische Klage zu verteidigen, die in Artikel 109 des Eigentumsgesetzes geregelt ist.

Was ist eine negatorische Klage?
Die negatorische Klage ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Eigentümer (oder Miteigentümer) oder ein Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (z. B. Nutzungsrecht, Baurecht usw.) ein Gericht auffordern kann, unrechtmäßige Handlungen zu unterbinden, die das Nutzungsrecht an seinem Eigentum beeinträchtigen oder einschränken. Diese Klage gilt auch bei Handlungen, die die normale Nutzung stören, wie etwa: ein Zaun, der den Zugang blockiert, eine Konstruktion, die Schatten auf den Garten wirft, oder die ständige Entsorgung von Abfall auf dem Grundstück.

Welche Ansprüche können mit einer negatorischen Klage geltend gemacht werden?
Mit der negatorischen Klage kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte jede Handlung unterlässt, die die Nutzung des Eigentums behindert, oder den Zustand vor der Störung wiederherstellt. Beispiele hierfür sind der Abbau illegaler Strukturen, das Einstellen von Lärm oder Vibrationen sowie die Verhinderung von Rauch oder Gerüchen, die in das Grundstück eindringen.

Was ergibt sich aus der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts?
Das Gericht kann bei der Stattgabe einer Klage nach Artikel 109 des Eigentumsgesetzes dem Beklagten keine Maßnahmen auferlegen, die die Rechte Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, beeinträchtigen. Der Beklagte kann nur verpflichtet werden, Handlungen zu unterlassen oder bestimmte Gegenstände von dem Eigentum des Klägers zu entfernen.
Darüber hinaus ist das Gericht nicht vollständig an die Forderungen des Klägers gebunden und kann Maßnahmen anordnen, die ausreichend sind, um das Eigentumsrecht angemessen zu schützen.

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