Schriftgröße unter 12 Punkt führt zum Verlust von Zinsen und Gebühren bei Verbraucherkreditverträgen

Mit Entscheidung Nr. 288 vom 16. Oktober 2025 in der Handelssache Nr. 121/2025 bestätigt der Oberste Kassationsgerichtshof Bulgariens seine gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung der Artikel 10 Absatz 1 und 22 des Gesetzes über Verbraucherkredite.

Das Gericht stellt fest, dass die Ausfertigung eines Verbraucherkreditvertrags in einer Schriftgröße unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaß von 12 Punkt einen Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des Artikels 10 Absatz 1 darstellt. Ein solcher Verstoß führt zu einer relativen Unwirksamkeit des Vertrags im Sinne von Artikel 22 zugunsten des Verbrauchers.

Ein gerichtlich bestellter technischer Sachverständiger stellte fest, dass der Vertrag in der Schriftart Garamond mit einer Größe zwischen 11,6 und 11,7 Punkt gedruckt war. Das Berufungsgericht hatte diese Abweichung als unerheblich angesehen und als nicht beeinträchtigend für die Möglichkeit des Verbrauchers, den Vertragsinhalt zur Kenntnis zu nehmen. Der Oberste Gerichtshof weist diese Argumentation zurück und stellt klar, dass bei einem Verstoß gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift keine Bewertung der „Geringfügigkeit“ der Abweichung zulässig ist.

Die Rechtsfolgen der relativen Unwirksamkeit sind in Artikel 23 des Gesetzes geregelt. Macht der Verbraucher diesen Mangel geltend, ist der Kreditgeber lediglich berechtigt, den ausgezahlten Nettokreditbetrag zurückzufordern, ohne vertragliche Zinsen, Gebühren oder sonstige kreditbezogene Kosten.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Oberste Gerichtshof erneut den strikt formalen Charakter der gesetzlichen Anforderungen an Verbraucherkreditverträge und betont, dass deren Nichteinhaltung unabhängig vom Ausmaß der Abweichung zu einer Beschränkung der Forderung des Kreditgebers führt.

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