Nach der Entscheidung Nr. 136 vom 06.11.2015 in der Rechtssache Nr. 2483/2014 des Obersten Kassationsgerichtshofs liegt keine objektive Novation und kein Erlöschen der bestehenden früheren Verpflichtung vor, wenn die Vertragsänderung den Betrag der Verpflichtung, die Zahlungsbedingungen und die Zinsen betrifft, da es sich um unwesentliche Bestandteile der Verpflichtung handelt.

Für eine objektive Novation und ein Erlöschen der alten Verpflichtung ist es erforderlich, dass der Schuldner im Austausch für die alte Verpflichtung eine neue Schuld mit einem neuen Gegenstand oder einem neuen Klagegrund eingeht.

Nachrichten