ES GIBT KEINE OBJEKTIVE NOVATION IM FALLE VON ÄNDERUNGEN DES BETRAGS, DER ZINSEN UND DER ZAHLUNGSBEDINGUNGEN EINER VERPFLICHTUNG
11 Dezember 2015

Nach der Entscheidung Nr. 136 vom 06.11.2015 in der Rechtssache Nr. 2483/2014 des Obersten Kassationsgerichtshofs liegt keine objektive Novation und kein Erlöschen der bestehenden früheren Verpflichtung vor, wenn die Vertragsänderung den Betrag der Verpflichtung, die Zahlungsbedingungen und die Zinsen betrifft, da es sich um unwesentliche Bestandteile der Verpflichtung handelt.
Für eine objektive Novation und ein Erlöschen der alten Verpflichtung ist es erforderlich, dass der Schuldner im Austausch für die alte Verpflichtung eine neue Schuld mit einem neuen Gegenstand oder einem neuen Klagegrund eingeht.
