Im Januar 2017 sind Änderungen der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und des Verbraucherschutzgesetzes in Kraft getreten. Sie sehen einen verbesserten Schutz der Rechte und Interessen der Verbraucher vor. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die folgenden:

  • Die Möglichkeit, juristischen Personen und Einzelkaufleuten Anwaltshonorare zuzuerkennen, wenn sie von einem Rechtsbeistand verteidigt wurden, wird abgeschafft. Die Höhe des Honorars für juristische Personen oder Einzelkaufleute, wenn sie von einem Rechtsbeistand verteidigt wurden, darf den nach dem Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Höchstbetrag für die betreffende Fallart nicht überschreiten;
  • Jede Klausel in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag, mit der die Parteien die Beilegung einer Streitigkeit zwischen ihnen außerhalb des Verfahrens der alternativen Streitbeilegung für Verbraucherstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes einem Schiedsgericht anvertrauen, ist nichtig;
  • Die Parteien einer vermögensrechtlichen Streitigkeit können vereinbaren, dass diese durch ein Schiedsgericht entschieden wird, wenn der Gegenstand der Streitigkeit nicht dingliche Rechte oder der Besitz an unbeweglichen Sachen, Unterhalts- oder Arbeitsrechte sind oder es sich um eine Streitigkeit handelt, bei der eine der Parteien Verbraucher ist;
  • Ein Schiedsrichter kann ein mündiger erwachsener Bürger sein, der nicht wegen eines vorsätzlichen Verbrechens allgemeiner Art verurteilt wurde, eine höhere Ausbildung und mindestens acht Jahre Berufserfahrung hat und über hohe moralische Qualitäten verfügt.
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