RECHT AUF ENTSCHÄDIGUNG IM FALLE VON UNLAUTEREM WETTBEWERB

Mit einer Änderung des Wettbewerbsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/104/EU wurde ein völlig neues Kapitel eingeführt, das die Haftung für deliktische Schäden aus unlauterem Wettbewerb regelt.
Natürliche und juristische Personen können künftig Schadensersatz verlangen, wenn sie durch Wettbewerbsverstöße einen Schaden erlitten haben. Diese Möglichkeit steht allen geschädigten natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung, auch wenn sich die Zuwiderhandlung nicht direkt gegen sie richtete. Ziel ist es, den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht begangen worden wäre.
Die neuen Bestimmungen regeln die Verjährungsfristen für Schadenersatzklagen, die Vermutung des Vorliegens eines kartellbedingten Schadens und eine genauere Definition des Begriffs „Kartell“. All dies dürfte zu einem einfacheren und einheitlicheren Schutz der Rechte von Bürgern und Unternehmen führen und die Opfer von Zuwiderhandlungen ermutigen, Ersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen, was auch eine weitere Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer darstellt.
Die Festlegung der Regeln für den Nachweis der Berechtigung einer Forderung ist von besonderer Bedeutung, da viele der wichtigsten Beweismittel meist dem Beklagten oder Dritten zur Verfügung stehen und dem Kläger nicht immer im Detail bekannt sind. Es ist daher vorgesehen, den Betroffenen den Zugang zu Beweisen zu erleichtern, da Kartelle bis zum Beweis des Gegenteils als schuldig gelten. Dies erleichtert es einerseits den Geschädigten, ihre Schadensersatzansprüche zu beweisen, und gewährleistet andererseits das Recht der Beklagten, sich zu verteidigen.
Um die Schwierigkeiten beim Nachweis von Wettbewerbsverstößen zu überwinden, wird geregelt, dass die endgültigen Entscheidungen der Kommission für den Schutz des Wettbewerbs für die Zivilgerichte in Bezug auf die Tatsache der Zuwiderhandlung und die Person des Zuwiderhandelnden bindend sein werden.
Wird ein Wettbewerbsverstoß von zwei oder mehreren Unternehmen oder Vereinigungen begangen, so haften diese gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.
