ZUSTELLUNG VON BESCHEIDEN UND VORLADUNGEN AN GEWERBETREIBENDE UND JURISTISCHE PERSONEN DURCH ANBRINGUNG IST MÖGLICH, SOLANGE SICH DIE JURISTISCHE PERSON AN IHREM SITZ BEFINDET UND DIESEN NICHT VERLASSEN HAT

In seinem Urteil Nr. 126 vom 10.11.2015 in der Rechtssache Nr. 1825/2014. hat der Oberste Kassationsgerichtshof entschieden, dass die Ladung durch Anbringung eines Zettels nur dann anwendbar ist, wenn der Gewerbetreibende oder die juristische Person an der Adresse seines/ihres eingetragenen Sitzes anwesend ist, an die die Ladung oder der Zettel geschickt wurde, da nur in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass es ein Büro mit Angestellten gibt, und dementsprechend – wenn der Zugang zum Büro nicht gefunden werden kann oder die Angestellten nicht bereit sind, die Ladung anzunehmen – die Anbringung eines Zettels sinnvoll wäre.
Sofern der Gewerbetreibende unter der Adresse des Firmensitzes überhaupt nicht anzutreffen ist, worauf das Fehlen jeglicher Hinweise auf das Vorhandensein eines Büros hindeutet, ist eine Vorladung durch Anbringung sinnlos, da der Gewerbetreibende keine Möglichkeit hat, von der Information Kenntnis zu erlangen. In diesem Fall wäre die Vorschrift des Artikels 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die eine Zustellungsfiktion aufstellt, anwendbar.
