DER OBERSTE KASSATIONSGERICHTSHOF HAT EINE AUSLEGUNGSENTSCHEIDUNG ZU DEN FRAGEN DER ZULASSUNG GETROFFEN

Mit seiner Entscheidung vom 12.12.2016 in der Auslegungssache Nr. 5/2014. hat der Oberste Kassationsgerichtshof drei wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Vollmacht beantwortet. In seiner Entscheidung stellt der Oberste Kassationsgerichtshof fest, dass es für eine Vollmacht zur Verfügung über das Vermögen notwendig und ausreichend ist, dass die Vollmacht im Allgemeinen einen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt. Es ist nicht erforderlich, dass in der Vollmacht die Art der Verfügung, bestimmte Geschäfte oder Verfügungshandlungen oder deren Bestandteile – bestimmte Gegenstände, Preis (Wert) usw. – oder die Person, zu deren Gunsten die Verfügung erfolgen soll, angegeben werden.
Nur wenn eine Rechtsvorschrift ausdrücklich bestimmte Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer Vollmachtsart stellt, muss sie diese erfüllen.
Ferner hat der Oberste Kassationsgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag, den eine Person, die ohne Vertretungsmacht als Bevollmächtigter gehandelt hat, geschlossen hat, ohne ausdrückliche Anerkennung des Vertrags durch den Vertretenen keine Rechtswirkungen für diesen entfaltet.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Vertrag, in dem der Vertreter einer Partei mit der anderen Partei zum Nachteil der vertretenen Partei eine Vereinbarung getroffen hat, nicht die mit dem Vertrag beabsichtigte Rechtswirkung entfaltet und nichtig ist. Nur die vertretene Partei oder ihre Gesamtrechtsnachfolger können sich auf diese Unwirksamkeit berufen.
