ES GIBT KEINE VERMUTUNG, DASS EIN DARLEHENSVERHÄLTNIS ALLEIN DURCH DIE TATSACHE DER ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN AN EINE ANDERE PERSON ENTSTEHT
18 Dezember 2015

Urteil Nr. 361 vom 11.11.2015 in der Rechtssache Nr. 1864/2015. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass er einer anderen Person einen bestimmten Geldbetrag gerade als Darlehen und nicht auf einer anderen Grundlage gegeben hat.
Die Schlussfolgerung, dass die Übergabe des Betrags im Rahmen eines Darlehensverhältnisses erfolgte, muss auf einer sorgfältigen Bewertung der vom Kläger vorgelegten konkreten Beweise für das Bestehen der identischen Gegenanträge der Parteien auf Abschluss eines Darlehensvertrags und die Bedingungen für dessen Rückzahlung beruhen.
